
Einstellung
Den ersten Engineer einstellen: Schweizer Arbeitsrecht in Kürze
Probezeit, Kündigung, Sozialversicherungen, IP. Die Mechanik hinter dem Offer Letter.
Schweizer Arbeitsrecht ist im europäischen Vergleich liberal, dafür unbarmherzig in den Details. Wer den ersten Vertrag sauber aufsetzt, verwendet ihn zehn Mal wieder. Wer Fehler macht, merkt es spätestens bei der ersten Kündigung in der Lohnbuchhaltung, bei der kantonalen Ausgleichskasse, bei der SVA und (wenn die IP-Klausel fehlt) bei der Due Diligence deines Investors.
Der Rahmen liegt an zwei Stellen: das Obligationenrecht (OR Art. 319 bis Art. 362, der Arbeitsvertrag) und das Arbeitsgesetz (ArG, der Schutzrahmen um Arbeitszeit, Pausen und Gesundheit). Jede Klausel im Offer Letter führt auf eines dieser Gesetze zurück.
Probezeit und Kündigung
Die Probezeit dauert bis zu drei Monate, mit beidseitiger Kündigungsfrist von sieben Tagen nach OR Art. 335b. Danach gilt nach OR Art. 335c: ein Monat im ersten Jahr, zwei Monate vom zweiten bis neunten Jahr, drei Monate ab dem zehnten Jahr. Vertraglich verlängerbar, nicht unter das Minimum verkürzbar. Nutze die vollen drei Monate Probezeit, ausser du hast einen guten Grund dagegen. Kündigungsfristen laufen immer auf Ende Monat, also endet eine Kündigung mit Schreiben vom 1. Oktober per 31. Oktober am 30. November, nicht am 31. Oktober.
Kann ich in der Probezeit kündigen, wenn jemand am Tag acht krank auftaucht?
Ja, mit einer Falle. Kündigung in der Probezeit ist während der siebentägigen Frist erlaubt, aber OR Art. 336c pausiert die Frist bei Krankheit im ersten Jahr für dreissig Tage. Wenn du am Tag sechs kündigst und die Person am Tag sieben krank wird, ist die Frist gehemmt. Dokumentiere Grund und Timing sauber, weil Schweizer Gerichte eine als Vergeltung erscheinende Kündigung nach OR Art. 336 als missbräuchlich werten und entschädigen.
Sozialversicherungen und Anmeldungen
Sobald du anstellst, schuldest du Beiträge an AHV, IV, EO, ALV und Familienzulagen. Der kombinierte Arbeitgeberanteil liegt bei rund 6.5 Prozent des Bruttolohns, der Arbeitnehmeranteil bei rund 6.4 Prozent, monatlich abgerechnet. Dazu Unfallversicherung (UVG) bei der SUVA oder einer zugelassenen Versicherung (rund 0.7 bis 1.5 Prozent des Bruttolohns), und sobald der Jahreslohn die Eintrittsschwelle überschreitet (derzeit CHF 22'680), die berufliche Vorsorge (BVG). Melde dich vor der ersten Lohnzahlung bei einer Ausgleichskasse an. Die Zürcher SVA bearbeitet Neuanmeldungen in fünf bis zehn Werktagen, Genf langsamer, Zug schneller.
IP und Erfindungen
Das Schweizer Recht (OR Art. 332) überträgt Erfindungen, die im Arbeitsverhältnis und in Ausübung der vertraglichen Pflichten entstehen, kraft Gesetz auf die Arbeitgeberin. Erfindungen, die zwar im Arbeitsverhältnis, aber ausserhalb der vertraglichen Pflichten entstehen, gehen nur dann auf die Arbeitgeberin über, wenn der Vertrag das ausdrücklich vorsieht, gegen angemessene Entschädigung. Nimm eine explizite IP-Klausel auf, die alle Arbeitsergebnisse, allen Code und eine Offenlegungspflicht innert sieben Tagen ab Konzeption erfasst. Ergänze einen Verzicht auf Urheberpersönlichkeitsrechte nach URG Art. 16 für Design und Werk. Ohne explizite Klausel gehört dir das clevere Side-Project deines Engineers, in der Arbeitszeit auf Firmenhardware gebaut, möglicherweise nicht.
Nachvertragliches Konkurrenzverbot
Nachvertragliche Konkurrenzverbote (OR Art. 340 bis Art. 340c) sind in der Schweiz durchsetzbar, aber eng: definierter Gegenstand (konkreter Produktmarkt, nicht 'Tech'), definiertes Gebiet (typisch Schweiz oder ein bis drei genannte Kantone), in der Regel ein Jahr Dauer, höchstens drei, und nur wenn die Mitarbeiterin tatsächlich Zugang zu Kundenbeziehungen oder Geschäftsgeheimnissen hatte. Gerichte streichen zu weit gefasste Klauseln ersatzlos. Plane eine Karenzentschädigung von rund fünfzig Prozent des letzten Lohns während der Sperrfrist ein, ohne sie ist die Klausel schwer zu verteidigen.
Wenn eine Senior-Engineerin geht und zur Konkurrenz wechselt, lässt sich das Konkurrenzverbot wirklich durchsetzen?
Manchmal. Du musst zeigen: (a) tatsächlichen Zugang zu vertraulichen Informationen, (b) konkreten Schaden oder Schadenrisiko, (c) verhältnismässigen Umfang und (d) idealerweise eine Karenzentschädigung, die du auch zahlst. Schweizer Gerichte gewähren vorsorgliche Massnahmen nach ZPO Art. 261 in rund der Hälfte der Fälle, schneller in Zürich (zwei bis vier Wochen) als in der Waadt (sechs bis zehn Wochen). Rechne mit CHF 15'000 bis 40'000 Anwaltskosten für die einstweilige Verfügung. Die meisten Fälle enden in einem Vergleich gegen Zahlung und einen eng gefassten Verzicht.
Ferien, Überstunden, 13. Monatslohn
Gesetzliches Minimum sind vier Wochen bezahlte Ferien (OR Art. 329a), fünf Wochen für Mitarbeitende unter zwanzig. Überstunden über der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden (Büro) oder 50 Stunden (technisch und industriell) lösen einen Zuschlag von 25 Prozent aus, sofern nicht durch Freizeit kompensiert (ArG Art. 12 und 13). Der 13. Monatslohn ist nicht gesetzlich, aber Marktstandard in der Schweiz; ohne ihn liest die Kandidatin deinen Lohn als zwölf Dreizehntel des Erwarteten. Üblich: 25 Ferientage, klare Überstundenkompensation in Freizeit, 13. Monatslohn. Das ist die Schweizer Baseline.
Arbeitsbewilligung für Drittstaatler
Eine Anstellung von Engineers ausserhalb der EU bedeutet eine B-Bewilligung, ein kantonales Kontingent (Zürich 2024: 200 Kontingente fürs ganze Jahr, meist im September ausgeschöpft) und ein Verfahren, das vom Inserat bis zum ersten Arbeitstag acht bis zwölf Wochen dauert. Plane Puffer ein. Dokumentiere die Suche (Stelleninserat mindestens vier Wochen auf RAV und Karriereseite), führe den Arbeitsmarkttest durch und bereite das Gesuch vor, bevor du mündlich zusagst, damit die Kandidatin denselben Zeitplan hört wie du. Hochqualifizierte Spezialistinnen mit seltenen Skills können nach FZA Art. 23 Priorität argumentieren.
Was kostet die Anstellung des ersten Drittstaaten-Engineers realistisch?
Rechne mit CHF 4'000 bis 8'000 für administrative und juristische Kosten der Bewilligung (spezialisierte Migrationsanwältin CHF 350 bis 550 pro Stunde, fünfzehn bis zwanzig Stunden für einen sauberen Fall), CHF 5'000 bis 10'000 für Relocation (Flug, Mietkaution, Anmeldung) und drei Monate Runway, bis die Engineerin produktiv ist. Die marginalen Mehrkosten über den Lohn hinaus liegen im ersten Jahr bei CHF 15'000 bis 25'000. EU-Hires kosten ein Zehntel und starten in vier Wochen.
Quellen
- 01Obligationenrecht (OR), Art. 319 bis Art. 362 (Arbeitsvertrag)(SR 220 Art. 319 ff.)
- 02Obligationenrecht (OR), Art. 332 (Arbeitnehmererfindungen)(SR 220 Art. 332)
- 03Obligationenrecht (OR), Art. 335b, 335c, 336, 336c (Kündigung und Missbrauch)(SR 220 Art. 335 ff.)
- 04Obligationenrecht (OR), Art. 340 bis 340c (nachvertragliches Konkurrenzverbot)(SR 220 Art. 340 ff.)
- 05Bundesgesetz über die Arbeit (ArG), Art. 12 und 13 (Überstunden)(SR 822.11 Art. 12, 13)
- 06SEM — Anstellung von Drittstaatsangehörigen: Kontingente und Inländervorrang(SEM Arbeitsbewilligung)