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A hand signing a paper contract with a fountain pen, Latin placeholder text visible above the signature line.
Die Unterschrift dauert eine Sekunde. Die Klauseln dahinter binden dich drei bis fünf Jahre.

Geheimhaltung

NDA in sieben Minuten: gegenseitig, einseitig, wann verzichten

Die richtige Form wählen, eine sinnvolle Frist setzen und die Klauseln vermeiden, die aus einer Unterschrift eine Verhandlung machen.

5 Min Lesezeit

NDAs werden von Gründerinnen häufig ungelesen unterschrieben. Das geht gut, bis du ein NDA unterschreibst, das dir den Bau eines vergleichbaren Produkts verbietet, eines, das ewig nachwirkt, oder eines, das ein Konkurrenzverbot als Vertraulichkeit verkleidet. Die Lösung: zwei Vorlagen, die richtige Wahl, und den Rest ablehnen.

Das Schweizer Recht gibt dir einen Boden: OR Art. 162 regelt vertragliche Vertraulichkeit, OR Art. 321a verpflichtet Arbeitnehmende zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen, und das UWG Art. 6 macht Wirtschaftsspionage strafbar, unabhängig vom NDA. Dieser Boden trägt, weshalb die meisten Pre-Pitch-NDAs Theater sind.

Gegenseitig oder einseitig

Ein gegenseitiges NDA passt, wenn beide Seiten sensible Informationen teilen: Partnerschaftsgespräche, Integrationsabklärungen, technische Tiefen, M&A. Ein einseitiges NDA passt nur, wenn klar eine Seite Informationen erhält und die andere nicht, typischerweise externe Beraterinnen, Subunternehmer oder Kandidatinnen mit Einblick in Produktivdaten. Ein gegenseitiges NDA ist auch sinnvoll mit Bewerberinnen, wenn diese im Prozess interne Benchmarks oder Roadmap sehen.

Frist und Nachwirkung

Drei Jahre ab Offenlegung sind moderner Standard für kommerzielle Informationen. Fünf Jahre sind für Quellcode, Modellgewichte oder vorgeöffnete Produktspezifikationen vertretbar. Verzichte auf zeitlich unbeschränkte Vertraulichkeit ausser für eng definierte Geschäftsgeheimnisse nach UWG, denn Schweizer Gerichte stützen sich auf ZGB Art. 27 und setzen offene persönliche Bindungen nicht durch. Die Klausel signalisiert zudem, dass die Gegenseite das Papier nicht gelesen hat.

Brauche ich wirklich einen Anwalt für das erste NDA?

Nein. Für ein Standard-NDA (gegenseitig oder einseitig) reicht eine Schweizer Vorlage, die du mit Parteien, Zweck, Frist und Recht ausfüllst und verschickst. Plane null Anwaltskosten für die ersten hundert NDAs. Hol Beratung nur dazu, wenn die Gegenseite ein eigenes Papier von mehr als vier Seiten schickt oder wenn das NDA der Auftakt zu einem grossen Deal ist (M&A, mehrjährige Integration, Enterprise-Sales über CHF 1 Million).

Klauseln, die du ablehnen solltest

  • Abwerbeverbot für Mitarbeitende: gehört nicht ins NDA. Wenn die Gegenseite das will, separat, mit klar definiertem Umfang (typisch zwölf Monate, definierte Rollen).
  • Konkurrenzverbot als Vertraulichkeit getarnt: ablehnen. Ein NDA schützt Informationen, keine Marktpositionen, und Schweizer Gerichte qualifizieren um und kippen oft.
  • Gerichtsstand in einer exotischen Jurisdiktion: bestehe auf Zürich oder deinem Sitzkanton, solange der Vertragswert unter einer Million liegt.
  • Sprache zu einstweiligen Verfügungen vor ausländischen Gerichten: höchstens vorsorgliche Massnahmen nach ZPO am Sitz einer der Parteien.
  • Konventionalstrafen über CHF 50'000: OR Art. 163 erlaubt dem Gericht die Reduktion übermässiger Strafen, aber du willst nicht derjenige sein, der die Höhe verteidigt.

Sinnvolle Ausnahmen

Übliche Ausnahmen erlauben die Nutzung von Informationen, die bereits öffentlich sind, die du schon hattest oder die du unabhängig entwickelt hast, ohne auf die Gegenseite zurückzugreifen. Ergänze eine Residualklausel für allgemeines Know-how, das im Gedächtnis bleibt. Sie schützt Engineers davor, das Gelernte nicht mehr nutzen zu können. Ohne Residualklausel wird jedes Gespräch drei Jahre später zur potenziellen Verletzungsklage. Schweizer kommerzielle Gegenparteien akzeptieren Residualklauseln regelmässig, US-Gegenparteien lehnen sie regelmässig ab. Kommt der US-Style-Refusal, verhandle hart, die Klausel ist der Unterschied zwischen nutzbarem NDA und Wissensgefängnis.

Soll ich ein NDA von einer Investorin vor dem ersten Pitch unterschreiben?

Nein. Die führenden Schweizer Seed-Fonds (Wingman, redalpine, Verve, btov) und fast jeder seriöse internationale Fonds unterschreiben beim Erstgespräch nicht, und die Frage wirkt unerfahren. Umgekehrt: eine Investorin, die dich ein NDA unterschreiben lässt, ist auch ein Warnsignal, das ist meist keine echte Investorin. Heb die Formalien für die Datenraum-Phase auf, ein einseitiges NDA von deiner Seite an deren Berater ist dort normal und kurz.

Wenn die Gegenseite das NDA bricht, was kostet die Durchsetzung wirklich?

Eine Schweizer handelsrechtliche Klage wegen NDA-Verletzung startet bei CHF 15'000 bis 30'000 Anwaltskosten plus Gerichtsgebühren, die mit dem Streitwert skalieren, und ein ordentliches Verfahren dauert neun bis achtzehn Monate (schneller am Handelsgericht Zürich, langsamer in der Romandie). Der Schadenersatz ist auf den nachweisbaren Schaden beschränkt, was bei Vertraulichkeitsverletzungen notorisch schwer ist. Der echte Wert eines NDAs liegt meist im Abschreckungseffekt vor dem Bruch, plus einer einstweiligen Verfügung nach ZPO Art. 261, um die Verbreitung zu stoppen. Ist die Verbreitung passiert, macht dich die Klage selten ganz heil.

Wann du ganz verzichten kannst

Erste Investorengespräche brauchen meist kein NDA. Wer vor dem Pitch eines verlangt, wirkt unerfahren, und seriöse Investoren unterschreiben ohnehin nicht. Heb die Formalien für das zweite Meeting und den Datenraum auf. Verzichte an Branchenanlässen, bei Erstgesprächen und überall, wo du selbst kontrollierst, was du sagst. Informationen, die du bewusst nicht teilst, brauchen keinen Vertrag, um vertraulich zu bleiben.

Greif zum NDA erst, wenn das Gespräch sonst nicht weitergeht. Das ist eine deutlich kleinere Menge, als dein Postfach suggeriert.

Quellen

  1. 01Obligationenrecht (OR), Art. 162 (vertragliche Vertraulichkeit)(SR 220 Art. 162)
  2. 02Obligationenrecht (OR), Art. 163 (Konventionalstrafe)(SR 220 Art. 163)
  3. 03Obligationenrecht (OR), Art. 321a (Geheimhaltungspflicht der Arbeitnehmenden)(SR 220 Art. 321a)
  4. 04Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Art. 6 (Geschäftsgeheimnisse)(SR 241 Art. 6)
  5. 05Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 27 (Schutz der Persönlichkeit)(SR 210 Art. 27)
  6. 06Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 261 ff. (vorsorgliche Massnahmen)(SR 272 Art. 261)